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Mark Achterberg
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Die Pflicht zur Anbieterkennzeichung nach § 5 TMG (Telemediengesetz) trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Es sind nur Konkurrenten und die speziell qualifizierten Einrichtungen zur Abmahnung befugt.
Darüber hinaus besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 UWG und damit ein Recht zur Abmahnung nur dann, wenn die Identität des Anbieters gezielt verschleiert wird.
Meine Homepage steht in keinem Zusammenhang mit einer unternehmerischen, geschäftsmäßigen Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB. Es sind keinerlei Werbebanner geschaltet und es werden keinerlei Dienste angeboten. Meine Homepage hat den Gesamtcharakter der Darstellung meines persönlichen Hobbys Amateur-Astronomie. Aus diesem Grunde gibt es weder Mitbewerber noch Verbraucher, deren Interessen durch meine Homepage verletzt werden könnten.
Gemäß § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG ist die missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht zulässig. Dies ist ganz besonders dann der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur deshalb gerügt wird, um die Abmahnkosten zu kassieren. Bei einem Missbrauch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz. Deshalb werde ich in jedem Fall einer Abmahnung mit einer Gegenabmahnung sowie der Einleitung weiterer rechtlicher Schritte reagieren.
Wer sich genauer über dieses Thema informieren möchte kann sich die Angaben in Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz#_note-2
und die Gesetzestexte ansehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/tdg_de.htm
http://www.gesetze-im-internet.de/uklag/index.html
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